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Vorgestellt
Vorstand, Gremien ....
Vereinsstruktur
Statuten
Vereinsgeschichte
Eintrittserklärung
Der Verein für Breitensport 1967 Blankenburg e.V.
Die Satzung
S A T Z U N G

§ 1
Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen VfB ´67 Blankenburg (Verein für Breitensport 1967 Blankenburg).

(2) Er hat seinen Sitz in Blankenburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des VfB `67 Blankenburg e.V.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziele des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports, insbesondere des Fußballsports, und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung sowie der damit verbundenen Gestaltung des Vereinslebens.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3
Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein auf Rückerstattung von Beiträgen.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische
Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Eine
juristische Person hat nur eine Stimme.

(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

(4) Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied bekanntzugeben.

(5) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(4) In Sonderfällen, über die der Vorstand entscheidet, kann der festgelegte Jahresbeitrag ermäßigt oder erlassen werden (z.B. Arbeitslosigkeit, unverschuldete finanzielle Notlage etc).

(5) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festlegen, die einzeln begründet werden müssen und zeitlich befristet werden können.

(6) Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins regelt die Finanz-Kassenordnung, die vom Vorstand beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 7
Organe des Vereins

Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) Rechnungsprüfer (Revisionskommission).

§ 8
Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender
1. Stellvertreter des Vorsitzenden
2. Stellvertreter des Vorsitzenden
Geschäftsführer
Schatzmeister
2 Mitglieder.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand haftet nicht mit seinem Privatvermögen.

(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 10.000,- DM verpflichtet ist, die mehrheitliche Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

(4) In den erweiterten Vorstand können Mitglieder durch den Vorstand berufen und abberufen werden.

5) Dem Vorstand kann ein Vereinsrat zur Seite stehen. Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Der Leiter des Vereinsrats wird durch den Vorstand berufen. Weitere Mitglieder werden bestätigt. Der Vereinsrat unterstützt den Vorstand im Sinne des § 2.

§ 9
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10
Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.

§ 11
Mitgliederversammlung, Stimmrecht

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Eine juristische Person hat eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
c) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
d) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntgabe einberufen.

(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der wahlberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Der Vorstand kann ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 12
Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder seinem ersten Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende bzw. sein erster oder zweiter Stellvertreter anwesend sind sowie außerdem drei weitere Vorstandsmitglieder.

(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des ersten stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand kann Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe erlassen. Sie sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht im Vereinsregister eingetragen. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:

a) Finanz-Kassenordnung,
b) Geschäftsordnung,
c) Rechtsordnung,
d) Ehrenordnung.

Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so daß bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können.

§ 13
Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14
Rechnungsprüfer ( Revisoren)

Die von der Mitgliederversammlung gewählten drei Rechnungsprüfer/Revisoren überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15
Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

§ 16
Auflösung des Vereins

(1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Blankenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Vorstehende Satzung wurde am 09.05.1999 im Vereinshaus in 38889 Blankenburg, Am Jahnplatz 1, einstimmig beschlossen.

Blankenburg, 09. Mai 1999